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- 001Moltkestraße 2458332Schwelm
L.
Pagenkämper
Sachbearbeiterin Bürgerbüro
Bürgerbüro
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 und (14:00 Uhr bis 16:00 Uhr nur nach Terminvereinbarung)
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
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- buergerbuero@schwelm.de
C.
Bosbach
Sachbearbeiter Bürgerbüro
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A.
Herkenberg
Sachbearbeiter Bürgerbüro
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J.
Hojenski
Hauptsachbearbeiter Bürgerbüro
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Reisepass
Deutsche, die über eine Auslandsgrenze ein- oder ausreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Reisepass mitzuführen. Als Passersatz ist im Bereich der europäischen Union ein gültiger Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (siehe unter Personalausweis) zugelassen.
Ob mit dem Passersatzdokument auch die Einreise in andere Drittstaaten gestattet wird, ist vor Reiseantritt von Ihnen zu prüfen. Dazu können Sie sich im Internet auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de (-> Länder- und Reiseinformationen -> Eingabe des entsprechenden Staates im Bereich Länderinformationen -> Einreisebestimmungen) informieren. Auch wir geben Ihnen gerne detailliert Auskunft.
Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gilt die Passpflicht als erfüllt, wenn sie einen Kinder-Reisepass besitzen. Ob für die Einreise in einen Drittstaat die Ausstellung eines Kinder-Reisepasses oder eines eigenen Reisepasses erforderlich ist, können Sie ebenfalls bei uns erfragen oder auf der Homepage des Auswärtigen Amtes nachlesen.
Antragstellung:
Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen. Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsfeststellung unabdingbar. Bei Personen unter 18 Jahren ist immer die Zustimmung des / der Erziehungsberechtigten erforderlich. Kinder ab dem 6. Lebensjahr müssen bei der Antragsstellung persönlich erscheinen.
Bewilligungszeitraum / Gültigkeitsdauer
Der Reisepass ist für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre gültig; für Personen über 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 10 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist im Bedarfsfall ein neues Dokument zu beantragen.
Fristen / Bearbeitungsdauer
Der Pass wird von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. In der Regel ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen zu rechnen. Hierauf haben wir keinen Einfluss. Berücksichtigen Sie bei Ihren Planungen, dass die Bearbeitung z.B. in den Ferienzeiten erheblich länger dauern kann.
In dringenden Fällen können wir kurzfristig einen Express-Pass oder vorläufigen Reisepass ausstellen. Die Dringlichkeit muss ggf. glaubhaft gemacht werden (Vorlage entsprechender Belege und Dokumente). Es werden dazu die gleichen Unterlagen benötigt, wie zur Ausstellung des „regulären“ Reisepasses (ePasses). Beachten Sie bitte auch in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zur Antragstellung des ePasses.
„der 48-Seiten-Pass“
Dieser Reisepass erhält im Vergleich zum herkömmlichen Reisepass 16 zusätzliche Seiten für Visa-Einträge und ist daher besonders für Vielreisende und Geschäftsleute von Interesse.
Den „48-Seiten-Pass“ beantragen Sie genau so wie den herkömmlichen Reisepass – jedoch müssen Sie bei der Antragstellung ausdrücklich den Wunsch nach einem „ 48-Seiten-Pass“ äußern, für dessen Ausstellung eine zusätzliche Gebühr von 22,00 € zu entrichten ist.
- ePass 60,00 Euro
- Personen unter 24 Jahren 37,50 Euro
- vorläufigen Reisepass 26,00 Euro
- Express-Pass 92,00 Euro (unter 24 Jahren 69,50 €)
Die jeweilige Gebühr ist direkt bei der Antragstellung zur entrichten!!
- ein neues Passbild, das den neuen Qualitätsanforderungen entspricht
(Ihr Fotograf kennt die Vorgaben. Die Einzelheiten sind in der Foto-Mustertafel festgelegt, die im Internet auf der Homepage der Bundesdruckerei (www.bundesdruckerei.de) einsehbar ist.) - Identitätsnachweis
Ihre Identität können Sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. In aller Regel ist dies der bisherige Personalausweis oder Reisepass. Möglich ist der Identitätsnachweis auch durch Vorlage eines Kinder-Reisepasses (-ausweises) oder Führerscheins. Besitzen Sie keinen der o. g. Lichtbildausweise, ist die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde (ggf. auch Heiratsurkunde) ausreichend.
Passgesetz (PassG)
Antrag auf Ausstellung / Änderung eines Einzelpasses beziehungsweise eines anderen Passes incl. Bearbeitungsvermerke