Abmeldung


Terminvergabe


Die Verpflichtung zur Erfüllung der Abmeldepflicht entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Auszugs aus einer Wohnung.
Damit ist die Abmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Abmeldung muss dem zuständigen Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt innerhalb einer Woche nach Auszug angezeigt werden.

Eine Abmeldepflicht besteht jedoch nur bei Personen die

  • ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

In diesen Fällen erhalten Meldepflichtige eine Abmeldebstätigung.

Die Abmeldepflicht besteht nicht, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und innerhalb des Bundesgebietes eine neue Wohnung bezogen wird.

Seit dem 01.11.2015 ist der Auszug schriftlich gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom Wohnungsgeber zu bestätigen.

 

Unser Tip:
Denken Sie bitte daran, Strom, Gas und Wasser rechtzeitig zu kündigen, damit Ihre Zähler abgelesen werden.

Ihre neue Anschrift sollten Sie Ihrer Krankenkasse, Bank, Telefongesellschaft, Ihren Versicherungsgesellschaften und anderen wichtigen Institutionen mitteilen. Wir empfehlen auch, der Deutschen Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen (in jeder Postfiliale erhältlich).

Diese Leistung ist für Sie kostenfrei.

Bei der Abmeldung erhalten Sie gebührenfrei eine Bescheinigung über die Abmeldung.

  • Personalausweis bzw. Reisepass für alle abzumeldenden Personen
  • ggf. Aufenthaltgenehmigung
  • vollständig ausgefülltes Abmeldeformular
  • Bestätigung des Wohnungsgebers gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

 

  • Bundesmeldegesetz (BMG) einschl. Verwaltungsvorschriften (BMeldVwV)

Kontakt

N. Brackelmann

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C. Bosbach

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J. Siepmann

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J. Hesse

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J. Hojenski

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