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C.
Bosbach
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J.
Siepmann
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N.
Brackelmann
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J.
Hojenski
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J.
Hesse
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Melderegisterauskunft
Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Vorraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister an Dritte erteilen.
In diesem Zusammenhang wird unterschieden zwischen einer
- einfachen Melderegisterauskunft und einer
- erweiterten Melderegisterauskunft.
Voraussetzung für die Erteilung der jeweiligen Auskunft ist, dass die Person eindeutig im Melderegister indentifiziert werden kann. Dabei sind regelmäßig folgende Angaben zur gesuchten Person erforderlich.
- Familienname
- frühere Namen
- Vorname(n)
- Geburtsdatum und -ort
- Geschlecht oder
- letzte bekannte Anschrift.
Ab dem 01. November 2015 - mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes - ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels zu verwenden.
Ausnahmen:
- Die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt.
- Die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer solchen Auskunft vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage explizit anzugeben.
Einfache Melderegister-Auskunft (§ 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - BMG)
DIe einfache Melderegisterauskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
- Familienname,
- Vorname(n),
- Anschrift,
- Doktorgrad,
- ggf. die Tatsache, dass die betreffende Person verstorben ist.
Erweiterte Melderegister-Auskunft (§ 45 Abs. 1 BMG)
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, bekommt vom Bürgerbüro eine erweiterte Registerauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfasst:
- Tag und Ort der Geburt,
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschrift,
- Tag des Ein- und Auszuges,
- Vor- und Familienname sowie Anschrift des gesetzlicher Vertreter,
- Vor- und Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- Sterbetag und -ort (ggf. auch die Angabe des Staates, sofern die betr. Person im Ausland verstorben sein sollte.
Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegister, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Hinweise zur Auskunftserteilung:
Eine Auskunft aus dem Melderegister kann nur dann erteilt werden, sofern die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familienname mindetsens noch zwei weitere gespeicherte Daten (beispielsweise die letzte bekannte Anschrift oder das Geburtsdatum) mitgeteilt werden und ein Pendant im Melderegister gefunden wird.
Ab dem 01. November 2015 bedarf es zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird - es sei denn, die entsprechende Einwilligung der betroffenen Person liegt vor. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden sollen, sind diese konkret anzugeben.
Telefonische Auskünfte aus dem Melderegister sind nicht möglich.
Die Beantwortung einfacher sowie erweiterter Melderegisterauskünfte erfolgt auf Grundlage des aktuellen Melderegisters, das alle aktuell gemeldeten Personen sowie Personen, die nicht länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben sind, umfasst. Bezüglich allen anderen Personen sind die Auskünfte nur noch aus dem Archiv möglich. Eine Archivauskunft wird nur auf ausdrücklichem Hinweis erteilt.
Sogenannte Großkunden (z. B. Inkassounternehmen, Geldinstitute ...), die häufiger Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt Schwelm benötigen, können die benötigten Auskünfte auch über das Internetportal der AKDB (Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern) unter http://www.zemaonline.de abrufen.
- einfache Melderegister-Auskunft gemäß § 44 Abs. 1 BMG 11,00 €
- erweiterte Melderegister-Auskunft gemäß § 45 Abs. 1 BMG 15,00 €
- Archivauskunft (Rückgriff in nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände) 40,00 €
- Melderegister-Auskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind 70,00 €
Die Auskunft wird grundsätzlich nur gegen Vorkasse erteilt.
Daher wird gebeten, dem Antrag ein Verrechnungsscheck in entsprechender Höhe oder eine Einzugsermächtigung beizufügen.
Auch ist es möglich, die jeweilige Gebühr vorab auf die folgenden aufgeführten Konten der Stadtkasse unter Angabe des Kassenzeichens 02.01.05.431100 sowie des Verwendungszweckes (z. B. Melderegisterauskunft Max Mustermann) zu überweisen:
Konten der Stadtkasse: | SWIFT-BIC | IBAN |
Städt. Sparkasse Schwelm | WELADED1SLM | DE11 4545 1555 0000 0000 75 |
Sofern Sie die Gebühr vorab überweisen, bitten wir Sie, dies auf Ihrer Anfrage entsprechend zu vermerken oder Ihrem Schreiben einen Überweisungsbeleg /-nachweis beizufügen.
Einfache Melderegisterauskunft:
Keine!
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Nachweise, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen.
§§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)