Osterfeuer 2024 nicht überall und nur unter Einhaltung von Vorgaben möglich!

Donnerstag, 22. Februar 2024

Das Sachgebiet Ordnung der Stadtverwaltung Schwelm weist darauf hin, dass das Abbrennen der Osterfeuer 2024 nicht überall und nur unter Einhaltung von Vorgaben möglich ist.

Die Behörde wird auch für das Jahr 2024 auf die Durchführung förmlicher Genehmigungsverfahren für Osterfeuer verzichten, wenn die nachfolgend dargestellten Vorgaben eingehalten werden:

Ein Osterfeuer wird

  • von einer gesellschaftlichen Organisation oder einem Verein durchgeführt und ist als öffentliche Veranstaltung für jedermann zugänglich,
  • der Stadtverwaltung spätestens bis zum 15. März 2024 unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt,
  • am Ostersamstag (30. März 2024) nicht vor 18 Uhr entzündet und bis spätestens 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht,0
  • lediglich mit den im Merkblatt aufgeführten Materialien entzündet und unter Beachtung der dort aufgeführten Sorgfaltsmaßnahmen

und

  • unter Einhaltung der im Merkblatt aufgeführten Abstände zur nächsten Wohnbebauung, zu Waldflächen und Verkehrswegen abgebrannt.

Ein Merkblatt und ein entsprechender Vordruck zur Anzeige eines Osterfeuers können auf der Internetseite der Stadt Schwelm unter www.schwelm.de abgerufen und ausgefüllt werden. Die Anzeige eines Osterfeuers bei der Stadtverwaltung Schwelm entbindet die Veranstalter nicht von ihren allgemeinen Sorgfaltspflichten.

Die Stadtverwaltung macht darauf aufmerksam, dass die Feuerstellen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr kontrolliert werden. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben wird die Behörde das Abbrennen untersagen bzw. bereits entfachte Feuer auf Kosten des Verursachers von der Feuerwehr löschen lassen. Kontrollen werden auch am Osterwochenende durchgeführt.

Ziel ist die Eindämmung der Abfallbeseitigung durch Osterfeuer. Verstöße können nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder den abfallrechtlichen Vorschriften mit Geldbußen geahndet werden.

Schwelm, den 22. Februar 2024