Osterfeuer 2026 nicht überall und nur bei Einhaltung von Vorgaben möglich!

Das Sachgebiet Ordnung der Stadtverwaltung Schwelm weist darauf hin, dass das Abbrennen der Osterfeuer 2026 nicht überall und nur unter Einhaltung von Vorgaben möglich ist. Die Behörde wird auch für das Jahr 2026 auf die Durchführung förmlicher Genehmigungsverfahren für Osterfeuer verzichten, wenn die nachfolgend dargestellten Vorgaben eingehalten werden.

Ein Osterfeuer wird:

  • von einer gesellschaftlichen Organisation oder einem Verein durchgeführt und ist als öffentliche Veranstaltung für jedermann zugänglich,
  • der Stadtverwaltung spätestens bis zum 20. März 2026 unter Verwendung des Anzeigeformulars angezeigt (Das Formular steht Online auf der städtischen Webseite schwelm.de bei Dienstleistungen von A-Z unter „O“ wie Osterfeuer zur Verfügung),
  • am Ostersamstag (04. April 2026) nicht vor 18 Uhr entzündet und bis spätestens 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht,
  • lediglich mit den im Merkblatt aufgeführten Materialien entzündet und unter Beachtung der dort aufgeführten Sorgfaltsmaßnahmen

 und

  • unter Einhaltung der im Merkblatt aufgeführten Abstände zur nächsten Wohnbebauung, zu Waldflächen und Verkehrswegen abgebrannt.

Das Merkblatt, sowie ein entsprechendes Formular zur Anzeige eines Osterfeuers, kann auf der Internetseite der Stadt Schwelm unter schwelm.de abgerufen bzw. vor Ort im Serviceportal ausgefüllt und entsprechend versendet werden.

Die Anzeige eines Osterfeuers bei der Stadtverwaltung Schwelm entbindet die Veranstalter nicht von seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten. Die Stadtverwaltung macht darauf aufmerksam, dass die Feuerstellen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr kontrolliert werden. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben wird die Behörde das Abbrennen untersagen, bzw. bereits entfachte Feuer auf Kosten des Verursachers von der Feuerwehr löschen lassen. Kontrollen werden auch am Osterwochenende durchgeführt. Ziel ist die Eindämmung der Abfallbeseitigung durch Osterfeuer. Verstöße können nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder den abfallrechtlichen Vorschriften mit Geldbußen geahndet werden.

(Schwelm, den 6. März 2026)