Vergnügungssteuer
Nach § 1 Nr. unterliegen
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -
auch in Kabinen -;
4. Sex- und Erotikmessen;
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos
und ähnlichen Einrichtungen;
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen-
oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen
Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die
überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen
in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm die genannten Vergnügungen/ Veranstaltungen der Besteuerung.
Sofern Sie solche Veranstaltungen durchführen und/oder Spielautomaten in Ihrem Betrieb (Gaststätte, Imbisshalle etc.) unterhalten, melden Sie dies bitte bei der unten genannten Mitarbeiterin der Stadt Schwelm an.
- Anschrift
- 001Hauptstraße 1458332Schwelm
Marion
Mollenkott
Beauftragte Kämmerin, Fachbereichsleitung
telefonische Vereinbarung
Montag
nach telefonischer Vereinbarung
Dienstag
nach telefonischer Vereinbarung
Mittwoch
nach telefonischer Vereinbarung
Donnerstag
nach telefonischer Vereinbarung
Freitag
nach telefonischer Vereinbarung
Raum:
Raum 121
Email:
mollenkott@schwelm.de
U.
Müller
Stellvertretende Fachbereichsleitung, Leitung Finanzbuchhaltung
Allgemeine Sprechzeiten
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00
Mittwoch
08:00 - 12:00
Freitag
08:00 - 12:00
Raum:
Raum 114
Email:
mueller@schwelm.de
Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuer
Nach § 1 Nr. unterliegen
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -
auch in Kabinen -;
4. Sex- und Erotikmessen;
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos
und ähnlichen Einrichtungen;
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen-
oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen
Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die
überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen
in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm die genannten Vergnügungen/ Veranstaltungen der Besteuerung.
Sofern Sie solche Veranstaltungen durchführen und/oder Spielautomaten in Ihrem Betrieb (Gaststätte, Imbisshalle etc.) unterhalten, melden Sie dies bitte bei der unten genannten Mitarbeiterin der Stadt Schwelm an.
- Anmeldung Vergnügungssteuer Spielgeräte
Anmeldung zur Erhebung von Vergnügungssteuer aufgrund von Spielgeräten
- mit Gewinnmöglichkeit
- ohne Gewinnmöglichkeit - Abmeldung von Spielgeräten bei der Vergnügungssteuer
Abmeldung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit
von der Erhebung bei der Vergnügungssteuer